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7. Februar 2026

Rückzahlung von Fortbildungskosten

BAG: Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten, wenn personenbedingte Kündigungsgründe nicht ausgenommen sind

Mit Urteil vom 21.10.2025 (Az. 9 AZR 266/24) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine formularmäßige Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten unwirksam ist, wenn sie nicht eindeutig zwischen verschuldeten und personenbedingten Beendigungsgründen unterscheidet.

Im entschiedenen Fall sollte eine Arbeitnehmerin Fortbildungskosten anteilig zurückzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Bindungsfrist aus von ihr „zu vertretenden Gründen“ endet. Diese Formulierung hielt das BAG für zu weitgehend: Die Klausel erfasste auch Fälle, in denen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen – etwa wegen gesundheitlicher Einschränkungen – beenden. Eine solche Rückzahlungspflicht benachteiligt Beschäftigte unangemessen und verstößt gegen § 307 BGB.

Hinweis: Rückzahlungsklauseln müssen klar regeln, bei welchen Kündigungsgründen eine Rückzahlung erfolgen soll und bei welchem eine solche ausgenommen ist, insbesondere auch bei personenbedingten Kündigungsgründen keine Rückzahlungspflicht besteht. Arbeitgeber müssen bestehende Fortbildungsvereinbarungen überprüfen und präzise formulieren, um die Wirksamkeit sicherzustellen.

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