Fernwärmevertrag und Wärmepumpe- Sonderkündigungsrecht?

4. Juni 2026

Fernwärmevertrag und Wärmepumpe- Sonderkündigungsrecht?

Sonderkündigungsrecht bei Umstellung auf Wärmepumpe

Viele Eigentümer möchten ihre Wärmeversorgung auf moderne und klimafreundliche Technologien umstellen und eine Wärmepumpe einbauen. Kann ein bestehender Fernwärme- oder Nahwärmelieferungsvertrag gekündigt werden, um auf eine Wärmepumpe umzustellen. Mit Urteil vom 08.07.2022 hat das Landgericht Regensburg hierzu eine für Verbraucher wichtige Entscheidung getroffen. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Kunde einen bestehenden Nahwärmelieferungsvertrag wirksam kündigen konnte, um künftig eine Luft-Wärmepumpe zur Wärmeversorgung seines Gebäudes einzusetzen.

Der Streit um die Kündigung eines Nahwärmevertrages

Der Betreiber eines Nahwärmenetzes vertrat die Auffassung, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Nach seiner Ansicht könne das Sonderkündigungsrecht des § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV auf ältere Vertragsverhältnisse nicht angewendet werden. Zudem sei eine Luft-Wärmepumpe keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts. Der Kunde hatte hingegen bereits konkrete Schritte zur Umstellung seiner Heizungsanlage eingeleitet. Der Kündigung war ein detailliertes Angebot eines Heizungsbauunternehmens über die Installation einer Luft-Wärmepumpe beigefügt. Die Anlage sollte mit Ökostrom betrieben werden.

Landgericht Regensburg: Umstellung auf Wärmepumpe rechtfertigt Kündigung Fernwärmevertrag

Das Landgericht Regensburg folgte der Argumentation des Wärmekunden. Nach Auffassung des Gerichts ist § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV auch auf bereits bestehende Fernwärme- und Nahwärmeverträge anwendbar. Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf Verträge, die erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung abgeschlossen wurden. Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts hinsichtlich der Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts. Danach muss der Kunde nicht bereits im Zeitpunkt der Kündigung nachweisen, dass die neue Heizungsanlage vollständig installiert und betriebsbereit ist. Ausreichend ist vielmehr ein ernsthafter und nachvollziehbarer Wille zur Umstellung auf erneuerbare Energien. Ein konkretes Angebot eines Fachunternehmens kann hierfür bereits genügen.

Luft-Wärmepumpe gilt als erneuerbare Energie

Das Gericht stellte außerdem klar, dass eine Luft-Wärmepumpe als erneuerbare Energie im Sinne des § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV anzusehen ist. Dabei verwies das Gericht auf die umweltpolitischen Zielsetzungen des europäischen und nationalen Gesetzgebers. Wärmepumpen nutzen einen erheblichen Teil ihrer Energie aus der Umwelt und tragen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen bei. Der Umstand, dass für den Betrieb zusätzlich Strom benötigt wird, steht der Einordnung als erneuerbare Energie nicht entgegen.

Bedeutung für Eigentümer und Fernwärmekunden

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Grundstückseigentümern und Verbrauchern, die ihre Wärmeversorgung modernisieren möchten. Wer von Fernwärme oder Nahwärme auf eine Wärmepumpe oder eine andere erneuerbare Energiequelle umsteigen möchte, sollte prüfen lassen, ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Sonderkündigungsrechts vorliegen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, dass die geplante Umstellung konkret vorbereitet wird und die Absicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nachvollziehbar dokumentiert werden kann. Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Versorgungsunternehmen nicht ohne Weiteres an langfristigen Lieferverträgen festhalten können, wenn der Gesetzgeber den Wechsel zu klimafreundlicheren Heiztechnologien ausdrücklich fördern möchte.

Fazit

Das Landgericht Regensburg hat die Rechte von Fernwärmekunden deutlich gestärkt. Das Sonderkündigungsrecht des § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV gilt auch für ältere Vertragsverhältnisse. Für die Kündigung genügt es, wenn die Umstellung auf erneuerbare Energien konkret geplant und nachvollziehbar vorbereitet wird. Eine Luft-Wärmepumpe stellt nach Auffassung des Gerichts eine erneuerbare Energie im Sinne der Vorschrift dar und kann daher eine wirksame Grundlage für die Beendigung eines Fernwärme- oder Nahwärmevertrages sein.

Diese Entscheidung des Landgerichts Regensburg wurde unsere Rechtsanwaltskanzlei erstritten. Das Verfahren betraf die Frage, ob sich Kunden von langfristigen Fernwärme- und Nahwärmeverträgen lösen können, wenn sie ihre Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien umstellen möchten und ob eine Wärmepumpe erneuerbare Energie im Sinne der AVBFernwärmeV ist.

Urteil durch unsere Rechtsanwaltskanzlei erstritten

Diese Entscheidung wurde durch unsere Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsanwältin Mandy Riedel erstritten. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangt, da sie sich mit der Auslegung des seinerzeit noch jungen § 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV auseinandersetzt und die Rechte von Grundstückseigentümern bei der Umstellung auf klimafreundliche Heiztechnologien stärkt.

Die Rechtsauffassung des Landgerichts Regensburg wurde später durch das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt. In einem parallelen Verfahren hat das Landgericht Regensburg und das Oberlandesgericht Nürnberg die Entscheidung bestätigt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zurückgenommen.

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