Urlaub am Stück: Arbeitgeber scheitert mit Zwei-Wochen-Regel

14. Mai 2026

Urlaub am Stück: Arbeitgeber scheitert mit Zwei-Wochen-Regel

LAG Thüringen stärkt Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub

Viele Arbeitgeber handhaben die Urlaubsplanung nach festen internen Regeln. Nicht selten findet sich dabei die Vorgabe, dass Urlaub am Stück grundsätzlich nur für maximal zwei zusammenhängende Wochen gewährt werde. Dass eine solche pauschale Begrenzung rechtlich problematisch sein kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 02.03.2026. Das Gericht stellte klar, dass der gesetzliche Regelfall gerade ein zusammenhängender Erholungsurlaub ist. Arbeitgeber können daher nicht ohne Weiteres Urlaub am Stück begrenzen und sich auf allgemeine betriebliche Gepflogenheiten oder pauschale personelle Engpässe berufen, um längeren Urlaub abzulehnen.

Arbeitnehmerin verlangte drei Wochen Urlaub am Stück

Dem Verfahren lag der Fall einer Arbeitnehmerin zugrunde, die Urlaub für den Zeitraum vom 1. bis 25. März 2026 beantragt hatte. Der Arbeitgeber verweigerte die Genehmigung mit dem Hinweis, im Betrieb würden grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen Urlaub zusammenhängend bewilligt. Bereits das Arbeitsgericht Nordhausen hatte der Arbeitnehmerin Recht gegeben. Dennoch gewährte der Arbeitgeber den Urlaub weiterhin nicht. Die Arbeitnehmerin beantragte daraufhin zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz, um ihren Urlaub kurzfristig durchsetzen zu können.

Eilverfahren trotz Vorwegnahme der Hauptsache zulässig

Besonders interessant ist die Entscheidung auch aus prozessualer Sicht. Das Landesarbeitsgericht Thüringen stellte fest, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können, selbst wenn damit die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Urlaubsanspruch ansonsten durch Zeitablauf vereitelt werden könnte. Gerade bei konkret geplanten Reisen könne es dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, zunächst den vollständigen Abschluss eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Bundesurlaubsgesetz sieht zusammenhängenden Urlaub als Regelfall vor

Das Landesarbeitsgericht verweist ausdrücklich auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz. Danach ist Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Eine Aufteilung des Urlaubs stellt nach der gesetzlichen Regelung gerade die Ausnahme dar.

Eine Teilung kommt nur in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers dies erforderlich machen. Pauschale Hinweise auf Personalknappheit oder allgemeine betriebliche Praxis genügen hierfür nicht. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Arbeitgeber im konkreten Verfahren gerade keine ausreichenden dringenden betrieblichen Gründe dargelegt.

Entscheidung mit erheblicher Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des LAG Thüringen verdeutlicht erneut, dass interne Standardregelungen im Arbeitsverhältnis stets an den gesetzlichen Vorgaben gemessen werden müssen. Arbeitgeber können Urlaubswünsche nicht allein mit dem Hinweis auf allgemeine Unternehmenspraxis beschränken. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass Arbeitnehmer Urlaubsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auch kurzfristig gerichtlich durchsetzen können. Gerade bei bereits konkret geplanter Freizeit oder Reisen kann Eilrechtsschutz in Betracht kommen.

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich daher, Urlaubsablehnungen stets sorgfältig zu begründen und konkrete betriebliche Beeinträchtigungen nachvollziehbar darzulegen. Pauschale Zwei-Wochen-Regeln dürften nach der aktuellen Entscheidung jedenfalls rechtlich kaum haltbar sein.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie kompetent und individuell!
Nehmen Sie Kontakt auf!

Aktuelle Meldungen, Arbeitsrecht ,