Mietpreisbremse bleibt verfassungsgemäß

18. April 2026

Mietpreisbremse bleibt verfassungsgemäß

Die Verlängerung der Mietpreisbremse beschäftigt seit Jahren Politik, Praxis und Gerichte. Nun hat das Bundesverfassungsgericht erneut klargestellt, dass die gesetzlichen Regelungen auch in ihrer verlängerten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg

Gegenstand der Entscheidung war eine Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin, die sich mittelbar gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse sowie gegen eine darauf gestützte landesrechtliche Verordnung wandte. Die Beschwerdeführerin sah sich insbesondere in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Es bestätigte damit seine bisherige Linie und stellte klar, dass weder die Mietpreisbremse selbst noch ihre Verlängerung gegen Grundrechte verstoßen.

Eingriff in das Eigentum gerechtfertigt

Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Prüfung stand das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG. Zwar greift die Mietpreisbremse in die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit von Eigentum ein. Dieser Eingriff ist nach Auffassung des Gerichts jedoch gerechtfertigt. Die Begrenzung der Miethöhe verfolgt legitime Ziele, insbesondere den Schutz von Mietern in angespannten Wohnungsmärkten. Sie ist geeignet und erforderlich, um übermäßige Mietsteigerungen zu verhindern. Zugleich betonte das Gericht, dass das Grundgesetz nicht die maximal mögliche wirtschaftliche Verwertung von Eigentum garantiert. Die Sozialbindung des Eigentums erlaubt es dem Gesetzgeber, regulierend einzugreifen.

Verhältnismäßigkeit gewahrt

Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sah das Gericht keine Bedenken. Die Mietpreisbremse stelle keinen unzumutbaren Eingriff dar. Vermieter könnten weiterhin Einnahmen erzielen, auch wenn diese begrenzt sind. Dass die Regelung in der Praxis nicht immer vollständig eingehalten wird, ändere nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung. Entscheidend sei die gesetzgeberische Zielsetzung und deren nachvollziehbare Umsetzung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt die verfassungsrechtliche Stabilität der Mietpreisbremse. Für Vermieter bedeutet das, dass auch zukünftige Verlängerungen grundsätzlich Bestand haben können, solange sie verhältnismäßig ausgestaltet sind. Für die Praxis ist vor allem relevant, dass das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Linie fortführt. Der Gesetzgeber verfügt im Bereich der Wohnraummarktregulierung über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, solange die Grenzen des Art. 14 GG gewahrt bleiben.

Mietpreisbremse bleibt verfassungsgemäß

Die Verlängerung der Mietpreisbremse beschäftigt seit Jahren Politik, Praxis und Gerichte. Nun hat das Bundesverfassungsgericht erneut klargestellt, dass die gesetzlichen Regelungen auch in ihrer verlängerten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg

Gegenstand der Entscheidung war eine Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin, die sich mittelbar gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse sowie gegen eine darauf gestützte landesrechtliche Verordnung wandte. Die Beschwerdeführerin sah sich insbesondere in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Es bestätigte damit seine bisherige Linie und stellte klar, dass weder die Mietpreisbremse selbst noch ihre Verlängerung gegen Grundrechte verstoßen.

Eingriff in das Eigentum gerechtfertigt

Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Prüfung stand das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG. Zwar greift die Mietpreisbremse in die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit von Eigentum ein. Dieser Eingriff ist nach Auffassung des Gerichts jedoch gerechtfertigt. Die Begrenzung der Miethöhe verfolgt legitime Ziele, insbesondere den Schutz von Mietern in angespannten Wohnungsmärkten. Sie ist geeignet und erforderlich, um übermäßige Mietsteigerungen zu verhindern. Zugleich betonte das Gericht, dass das Grundgesetz nicht die maximal mögliche wirtschaftliche Verwertung von Eigentum garantiert. Die Sozialbindung des Eigentums erlaubt es dem Gesetzgeber, regulierend einzugreifen.

Verhältnismäßigkeit gewahrt

Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sah das Gericht keine Bedenken. Die Mietpreisbremse stelle keinen unzumutbaren Eingriff dar. Vermieter könnten weiterhin Einnahmen erzielen, auch wenn diese begrenzt sind. Dass die Regelung in der Praxis nicht immer vollständig eingehalten wird, ändere nichts an ihrer grundsätzlichen Eignung. Entscheidend sei die gesetzgeberische Zielsetzung und deren nachvollziehbare Umsetzung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt die verfassungsrechtliche Stabilität der Mietpreisbremse. Für Vermieter bedeutet das, dass auch zukünftige Verlängerungen grundsätzlich Bestand haben können, solange sie verhältnismäßig ausgestaltet sind. Für die Praxis ist vor allem relevant, dass das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Linie fortführt. Der Gesetzgeber verfügt im Bereich der Wohnraummarktregulierung über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, solange die Grenzen des Art. 14 GG gewahrt bleiben. Haben Sie hierzu Fragen?

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