Arbeitnehmer können ihre Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Doch gilt der besondere Kündigungsschutz nur vor dem ersten Abschnitt der Elternzeit oder auch vor späteren Zeitabschnitten? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen. Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeit-Abschnitt eingreift. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Elternzeitabschnitte bereits mit einem einzigen Schreiben beantragt wurden.
Der Sachverhalt
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 beantragte er Elternzeit für insgesamt vier im Einzelnen aufgeführte Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027. Für den von ihm als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 beantragte er außerdem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin bewilligte mit Schreiben vom 1. August 2024 die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte sie das Arbeitsverhältnis jedoch mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde lag nicht vor. Zum Zeitpunkt der Kündigung befand sich der Kläger nicht in Elternzeit.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er vertrat die Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, weil er sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG berufen könne. Schließlich habe er auch für die Zeit ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war die Kündigung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam. Das Gericht stellte klar, dass Arbeitnehmern, die wirksam Elternzeit verlangen, ein besonderer Kündigungsschutz zusteht. Dieser beginnt grundsätzlich mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Daraus folgt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass Arbeitnehmer auch mehrfach Elternzeit verlangen können. Der vorwirkende Kündigungsschutz greift deshalb bei jedem dieser Elternzeitverlangen ein.
Besonders bedeutsam ist die Klarstellung des Gerichts, dass es unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer vor jedem einzelnen Abschnitt ein neues Elternzeitverlangen stellt oder – wie im entschiedenen Fall – sämtliche Zeitabschnitte bereits in einem einzigen Schreiben beantragt. Auch dann entsteht der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Viele Eltern nutzen heute die Möglichkeit, Elternzeit flexibel auf mehrere Zeiträume zu verteilen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass der gesetzliche Kündigungsschutz nicht auf den ersten Abschnitt beschränkt ist. Vielmehr greift der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut ein. Arbeitgeber müssen daher vor Ausspruch einer Kündigung sorgfältig prüfen, ob bereits ein weiterer Elternzeitabschnitt beantragt wurde und sich der Arbeitnehmer möglicherweise bereits im Schutzbereich des § 18 BEEG befindet.
Fazit
Wer Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilt, verliert den besonderen Kündigungsschutz nicht nach dem ersten Elternzeitzeitraum. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt gilt – selbst dann, wenn alle Zeiträume bereits mit einem einzigen Schreiben beantragt wurden.
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