Geschäftsführerhaftung BGH: Wer als Geschäftsführer einer GmbH einen schweren Fehler macht, haftet dafür – auch mit eigenem Vermögen. Bisher war streitig, wie weit diese Haftung reicht, wenn der Geschäftsführer sein Amt längst verloren hat. Der Bundesgerichtshof hat jetzt eine klare Grenze gezogen.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Mann war Geschäftsführer einer deutschen GmbH und Verwaltungsrat einer Schweizer AG. Beide Gesellschaften warben Anlegergelder ein – mit einer Unternehmenspräsentation, die nach den Feststellungen des Gerichts „zahlreiche gravierende und dreiste Unrichtigkeiten“ enthielt. Die Schweizer Finanzmarktaufsicht entzog ihm im Juli 2020 die Zeichnungsbefugnis. Im November 2020 endete seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH. Eine Anlegerin zeichnete am 09.12.2020 eine stille Beteiligung über 30.000 Euro – also nach seinem Ausscheiden. Den Vertrag hatte die GmbH ihr allerdings bereits am 06.11.2020, noch während seiner Amtszeit, zur Unterzeichnung übersandt. Ihr Geld war verloren. Sie verklagte den früheren Geschäftsführer auf Schadensersatz.
Die Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hat die Haftung bejaht (BGH, Urteil vom 02.12.2025 – II ZR 114/24). Die zentrale Aussage:
Ein Geschäftsführer, der ein betrügerisches Anlagesystem unterstützt hat, haftet wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB auch für Verträge, die erst nach seiner Abberufung geschlossen wurden – wenn der Vertragsschluss noch während seiner Amtszeit in die Wege geleitet worden ist.
Die wichtigsten Punkte:
Der BGH knüpft an die Funktion des Geschäftsführers im System an. Wer in herausgehobener und für das System unerlässlicher Funktion mitwirkt, haftet persönlich – unabhängig davon, ob er noch im Amt ist.
Es genügt, dass der Vertragsschluss während der Geschäftsführertätigkeit angebahnt wurde. Dass die Anlegerin erst später unterzeichnete, änderte daran nichts.
Der Bundesgerichtshof stützt die Haftung ausdrücklich auf die allgemeinen Grundsätze der Kausalität und des Schutzzwecks der Norm – nicht auf einen Sonderrechtssatz für ausgeschiedene Geschäftsführer.
Im Ergebnis blieb es bei der Verurteilung des früheren Geschäftsführers. Nur bei der Kostenverteilung korrigierte der BGH die Vorinstanz.
Was bedeutet das für Sie?
Als Geschäftsführer: Die eigene Abberufung ist kein Schutzschild. Wer ein Geschäftsmodell mit aufgebaut hat, das auf Täuschung angelegt ist, bleibt persönlich in der Haftung – auch mit eigenem Vermögen. Das gilt unabhängig von der Haftung der Gesellschaft.
Als Anleger: Wenn Sie in ein Anlagesystem investiert haben, das sich als unseriös erwiesen hat, kann neben der Gesellschaft auch der verantwortliche Geschäftsführer persönlich haften. Prüfen Sie, wer das System aufgebaut und die Verträge angebahnt hat.
Als Gesellschafter: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig klare Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen sind. Wer Geschäftsführern freie Hand lässt, haftet zwar nicht selbst, trägt aber das Risiko, dass die Gesellschaft durch deren Verhalten geschädigt wird.
Fazit
Der BGH verschärft die Geschäftsführerhaftung im Graubereich zwischen Amt und Ausscheiden. Wer ein unseriöses Anlagesystem mit aufgebaut hat, kann sich nicht darauf berufen, im entscheidenden Moment nicht mehr Geschäftsführer gewesen zu sein. Wir beraten Sie gerne – sowohl zur Haftung von Geschäftsführern als auch zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie.
