Gesellschafterstreit in der GmbH: Wann ein Gesellschafter rausgeworfen werden kann

10. Oktober 2026

Gesellschafterstreit in der GmbH: Wann ein Gesellschafter rausgeworfen werden kann

Zwei Gesellschafter, eine GmbH – und irgendwann geht gar nichts mehr. Wenn die Fronten verhärtet sind, stellt sich die Frage: Muss man die Gesellschaft auflösen, oder kann einer den anderen hinauswerfen? Der Bundesgerichtshof hat dazu eine wichtige Entscheidung getroffen, die den Gesellschafterstreit in der GmbH neu ordnet.

Worum ging es in dem Fall?

Zwei Männer waren je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt. Die Satzung enthielt keine Regelung dazu, wie ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann. Das Verhältnis zwischen den beiden war zerrüttet. Einer der Gesellschafter klagte darauf, den anderen aus der Gesellschaft auszuschließen und dessen Geschäftsanteil einzuziehen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der klagende Gesellschafter könne den Mitgesellschafter nicht im eigenen Namen verklagen – dafür sei die Gesellschaft zuständig. Der Bundesgerichtshof sah das anders.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat der Klage den Weg geebnet (BGH, Urteil vom 11.07.2023 – II ZR 116/21). Die zentralen Aussagen des Bundesgerichtshofs waren:
Ein Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann den anderen Gesellschafter im eigenen Namen auf Ausschluss verklagen. Das folgt aus dem Rechtsinstitut der actio pro socio – der Klage eines Gesellschafters für die Gesellschaft. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Die Ausschließung wird bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Sie hängt nicht davon ab, dass zuvor eine Abfindung gezahlt wird. Der BGH hat damit seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1953 aufgegeben. Eine Satzungsklausel ist nicht zwingend erforderlich. Fehlt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, kann der Ausschluss aus wichtigem Grund trotzdem gerichtlich durchgesetzt werden.

Was ist ein wichtiger Grund?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem klagenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem anderen nicht mehr zuzumuten ist. Typische Beispiele aus der Praxis:

• Schwere Verletzung der Treuepflicht, etwa durch private Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen
• Wettbewerbsverstöße gegen die Gesellschaft
• Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, wenn der Betroffene sie überwiegend verursacht hat

Bei einer Zwei-Personen-GmbH sind die Anforderungen streng. Das Zerwürfnis muss von dem Betroffenen überwiegend verursacht worden sein. Der Ausschluss ist das letzte Mittel – mildere Maßnahmen wie die Abberufung als Geschäftsführer sind vorrangig zu prüfen.

Abgrenzung: Abberufung des Geschäftsführers

Häufig geht es im Gesellschafterstreit nicht um den Ausschluss, sondern um die Abberufung als Geschäftsführer. Auch hier gilt: Soll die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgen, kommt es darauf an, ob dieser Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich vorlag. Wer sich auf den wichtigen Grund beruft, muss ihn darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – II ZR 77/16).

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie mit Ihrem Mitgesellschafter zerstritten sind, müssen Sie nicht zwingend die Auflösung der Gesellschaft betreiben. Unter Umständen können Sie den anderen aus wichtigem Grund ausschließen lassen – auch ohne entsprechende Satzungsklausel. Wenn Sie Geschäftsführer sind; prüfen Sie, ob Ihre Satzung klare Regeln zu Ausschluss, Einziehung und Abfindung enthält. Eine gute Satzung erspart im Streitfall viel Ärger und Kosten. Befinden Sie sich gerade bei der Gründung?
Denken Sie frühzeitig an eine Streitbeilegungsklausel. Wer regelt, wie Konflikte gelöst werden, bevor sie entstehen, ist später klar im Vorteil.

Fazit

Der Gesellschafterstreit in der GmbH ist emotional und rechtlich anspruchsvoll. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH den anderen auch ohne Satzungsregelung auf Ausschluss verklagen kann. Wir beraten Sie gerne, ob ein Ausschluss in Ihrer Situation in Betracht kommt und wie Sie Ihren Gesellschafterstreit am besten lösen.

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