Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Annahmeverzug bei Krankheit

29. März 2024

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Annahmeverzug bei Krankheit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az. 5 AZR 276/23) eine wichtige Klarstellung zur Vergütung im Arbeitsverhältnis getroffen. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Vergütung hat, wenn er während eines bestehenden Annahmeverzugs erkrankt.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem ein Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nicht mehr beschäftigt wurde und sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befand. In dieser Zeit erkrankte der Arbeitnehmer und war arbeitsunfähig. Er machte geltend, dass der Arbeitgeber ihm dennoch weiterhin Vergütung schulde, da dieser bereits zuvor seine Arbeitsleistung nicht angenommen hatte.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat dies anders bewertet. Nach Auffassung des Gerichts besteht in einer solchen Konstellation kein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Entscheidend ist, dass die Arbeitsleistung während der Erkrankung nicht erbracht werden kann. In diesem Fall greifen die speziellen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die den Anspruch zeitlich begrenzen.

Das Gericht stellt damit klar, dass Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit nicht nebeneinander bestehen. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers wegen Annahmeverzugs entfällt, sobald die Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich wird. Für diesen Zeitraum gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften zur Entgeltfortzahlung.

Bedeutung für die Praxis

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung eine wichtige Abgrenzung. Arbeitgeber müssen nicht für Zeiten zahlen, in denen ein Arbeitnehmer während eines Annahmeverzugs erkrankt ist, sofern die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung erfüllt sind und deren zeitliche Grenzen erreicht werden. Arbeitnehmer können sich in diesen Fällen nicht zusätzlich auf Annahmeverzug berufen, um darüber hinausgehende Vergütungsansprüche geltend zu machen.

Fazit

Die Entscheidung sorgt für mehr Klarheit im Zusammenspiel von Annahmeverzug und Arbeitsunfähigkeit und hat insbesondere für Kündigungsschutzverfahren und länger andauernde Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis erhebliche Bedeutung.

 

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