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28. Juli 2015

Diagnoseirrtum des Arztes begründet keine Haftung

Ein Arzt, der aus vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss zieht, unterliegt einem – für sich allein noch nicht haftungsbegründenden – Diagnoseirrtum.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gynäkologe aus Bad Oeynhausen setzte einer Patientin eine Spirale zur Empfängnisverhütung ein. Aufgrund einer sehr seltenen Anomalie wurde die Klägerin trotzdem schwanger.
Aus diesem Grund forderten die Klägerin und ihr Lebensgefährte Schadensersatz mit der Begründung, dass der Arzt die vorliegende Anomalie hätte erkennen müssen und demzufolge andere Verhütungsmethoden in Betracht hätte ziehen müssen.

Das Oberlandesgericht Hamm ist jedoch der Ansicht, dass dem Gynäkologen kein Befunderhebungsfehler unterlaufen sei. Er habe alle nötigen Untersuchungen vorgenommen, die mit dem Einsetzen einer Spirale geboten gewesen seien. Des Weiteren haftet der Arzt auch nicht für eine fehlerhafte Diagnose, zumal seine medizinische Behandlung aus der Sicht eines gewissenhaften Arztes vertretbar gewesen ist. Folglich lag lediglich ein Diagnoseirrtum vor, der für sich allein nicht haftungsbegründend ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.05.2015 – 26 U 2/13

Arzthaftungsrecht