Wer in Teilzeit arbeitet, leistet oft trotzdem Überstunden. Bekommt aber keinen Zuschlag dafür, weil die tarifliche Grenze erst bei 41 Wochenstunden liegt. Der Bundesarbeitsgericht hat diese Praxis jetzt für unzulässig erklärt.
Worum ging es in dem Fall?
Eine Arbeitnehmerin war in Teilzeit beschäftigt. Der anwendbare Tarifvertrag sah vor, dass Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden. Diese Grenze gilt unabhängig davon, wie viele Stunden jemand vertraglich arbeitet.
Für Teilzeitkräfte bedeutet das: Sie müssten erst auf eine Vollzeit-Wochenarbeitszeit kommen, bevor sie überhaupt einen Zuschlag erhalten. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Teilzeitarbeit und klagte.
Die Entscheidung des BAG
Der Bundesarbeitsgericht hat der Klägerin recht gegeben (BAG, Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23). Die zentrale Aussage:
Eine tarifvertragliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter nach § 4 Abs. 1 TzBfG.
Die wichtigsten Punkte:
• Die starre Grenze von 41 Wochenstunden knüpft an die Dauer der individuellen Arbeitszeit an. Genau das ist das Kriterium, das Teilzeitkräfte benachteiligt.
• Die Benachteiligung lässt sich für die Vergangenheit nur dadurch beseitigen, dass die Grenze für Teilzeitkräfte im Verhältnis ihrer Wochenarbeitszeit zur Vollzeit abgesenkt wird.
• Die Tarifvertragsparteien bekommen keine Gelegenheit, ihre Regelung zuvor selbst zu korrigieren. Der Anspruch besteht sofort.
Was bedeutet das für Sie?
Als Arbeitnehmer in Teilzeit: Prüfen Sie Ihren Tarifvertrag. Wenn Zuschläge erst ab einer festen Vollzeitgrenze gezahlt werden, kann Ihnen für geleistete Mehrarbeit ein Zuschlag zustehen – auch rückwirkend.
Als Arbeitgeber: Überprüfen Sie Ihre tariflichen oder vertraglichen Zuschlagsregelungen. Eine starre Vollzeitgrenze ist rechtlich angreifbar. Klären Sie, ob Sie Zuschläge anteilig zahlen müssen.
Fazit
Das BAG stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten bei Mehrarbeitszuschlägen. Wer in Teilzeit arbeitet und über seine vereinbarte Zeit hinaus arbeitet, sollte seinen Anspruch prüfen lassen. Wir beraten Sie gerne, ob Ihnen Zuschläge zustehen und wie Sie sie durchsetzen.
