Der BGH hat sich zu Ärzte-Testsiegeln geäußert. Testsiegel, Rankings und Auszeichnungen spielen bei der Auswahl ärztlicher Leistungen eine zunehmend wichtige Rolle. Bezeichnungen wie „Top-Mediziner“ oder „Empfohlener Arzt“ können bei Patientinnen und Patienten den Eindruck erwecken, die ausgezeichnete Person sei anhand objektiver und besonders aussagekräftiger Kriterien geprüft worden. Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit der Frage befasst, welche Anforderungen an solche Testsiegel zu stellen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ärztinnen und Ärzte ein verliehenes Siegel gegen Zahlung einer Lizenzgebühr für ihre eigene Werbung nutzen dürfen.
Mit Urteil vom 30. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 130/25
Worum ging es in dem Verfahren?
Die beklagte Verlagsgesellschaft veröffentlicht die Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“ und gibt regelmäßig Ärztelisten heraus. Darin werden Ärztinnen und Ärzte nach Fachgebieten aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien bewertet. Ausgewählte Mediziner erhielten unter anderem die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“. Die ausgezeichneten Ärztinnen und Ärzte konnten diese Siegel gegen Zahlung einer jährlich anfallenden Lizenzgebühr als Werbung verwenden.
Gegen dieses Geschäftsmodell wandte sich die Wettbewerbszentrale. Sie beanstandete nicht die redaktionelle Veröffentlichung der Ärztelisten als solche. Gegenstand des Verfahrens war vielmehr die entgeltliche Bereitstellung der Siegel als Werbemittel. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale beruhten die Auszeichnungen nicht auf ausreichend sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien. Zudem vermittelten die Siegel einen zu weitgehenden Eindruck von der Qualität der ausgezeichneten Ärzte.
Wie entschieden die Vorinstanzen?
Das Landgericht München I gab der Unterlassungsklage zunächst statt und bewertete die Ärzte-Siegel als irreführend. Das Oberlandesgericht München hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei den angesprochenen Verbraucherinnen und Verbrauchern bewusst, dass sich ärztliche Leistungen nicht in gleicher Weise objektiv überprüfen ließen wie beispielsweise technische Produkte. Das Publikum erwarte daher bei einem Ärzte-Ranking keine vollständig objektive Prüfung, sondern lediglich ein nachvollziehbares Bemühen um eine möglichst sachgerechte Bewertung.
Diese Beurteilung hielt der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand.
Ärzte-Siegel sind gesundheitsbezogene Werbung
Der Bundesgerichtshof ordnet die streitgegenständlichen Siegel als Testlogos mit Gesundheitsbezug ein. An gesundheitsbezogene Werbung werden besonders strenge Anforderungen gestellt. Werbeaussagen müssen in diesem Bereich in besonderem Maße richtig, eindeutig und klar sein. Der Grund hierfür liegt zum einen in der besonderen Bedeutung des Schutzguts Gesundheit. Zum anderen sind Verbraucherinnen und Verbraucher für Aussagen, die ihre Gesundheit oder die Qualität einer medizinischen Behandlung betreffen, besonders empfänglich. Ein Testsiegel kann erheblichen Einfluss darauf haben, welcher Arzt, welche Praxis oder welche Klinik ausgewählt wird. Deshalb darf es keine Aussage über die medizinische Qualität vermitteln, die durch das zugrunde liegende Bewertungsverfahren nicht ausreichend gedeckt ist.
Das Bewertungsverfahren muss zuverlässig und nachvollziehbar sein
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss nicht nur die Gestaltung des Siegels den strengen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung entsprechen. Auch das zugrunde liegende Auswahl- und Bewertungsverfahren muss hinreichend zuverlässig und nachvollziehbar sein. Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht verschiedene Aspekte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend geprüft. So war unter anderem zu klären, welche Maßstäbe bei der Vorauswahl der Ärzte angewendet wurden und wie die Punkte innerhalb des Bewertungsverfahrens vergeben worden waren.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden zunächst etwa 75.000 Mediziner aus einem größeren Recherchepool ausgewählt. In einem weiteren Schritt wurden rund 30.000 Ärzte um eine Selbstauskunft gebeten. Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass nicht ausreichend geklärt worden war, wie diese Auswahl konkret erfolgte und in welchem Umfang die Bewertung der ärztlichen Leistung auf eigenen Angaben der befragten Ärzte beruhte. Auch der Umstand, dass eine frühere Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner“ bereits für eine erneute Aufnahme in den Recherchepool ausreichen konnte, muss nach Auffassung des Bundesgerichtshofs näher untersucht werden.
Einschränkungen müssen für Verbraucher erkennbar sein
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Gestaltung der Testlogos. Enthält das Bewertungsverfahren Einschränkungen, darf das Siegel keine uneingeschränkte und verallgemeinernde Qualitätsaussage treffen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könnten die verwendeten Siegel den Eindruck vermitteln, dass eine umfassende fachliche Qualitätsprüfung stattgefunden habe. Tatsächlich beruhten die Bewertungen jedoch unter anderem auf Empfehlungen von Arztkollegen, Patientenbewertungen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Selbstauskünften der bewerteten Ärzte und Angaben über das jeweilige Behandlungsspektrum.
Aus den Logos selbst war nicht erkennbar, welche Kriterien für die Auszeichnung maßgeblich waren und in welchem Umfang subjektive Einschätzungen oder eigene Angaben der Ärzte in das Ergebnis eingeflossen waren. Dadurch könnten die Siegel eine fachliche Autorität beanspruchen, die durch das zugrunde liegende Bewertungsverfahren nicht hinreichend gerechtfertigt ist.
Die entgeltliche Siegelvergabe ist eine geschäftliche Handlung
Der Bundesgerichtshof unterschied ausdrücklich zwischen der redaktionellen Veröffentlichung einer Ärzteliste und der späteren Vermarktung der dazugehörigen Testsiegel. Die journalistische Berichterstattung und die Veröffentlichung redaktioneller Rankings können grundsätzlich durch die Presse- und Medienfreiheit geschützt sein. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Ergebnisse anschließend als eigenständige Werbemittel gegen Zahlung einer Lizenzgebühr angeboten werden. Mit der entgeltlichen Bereitstellung der Siegel fördert der Anbieter sowohl den eigenen Absatz als auch die geschäftliche Tätigkeit der ausgezeichneten Ärztinnen und Ärzte. Die Siegelvergabe ist deshalb als geschäftliche Handlung anzusehen und unterliegt den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Der Anbieter kann sich daher nicht allein darauf berufen, dass die Auszeichnung auf einer zuvor durchgeführten journalistischen Recherche beruht.
Noch keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit
Der Bundesgerichtshof hat nicht abschließend entschieden, dass die konkreten Siegel in jedem Fall unzulässig oder irreführend sind. Er hat das Urteil des Oberlandesgerichts München vielmehr aufgehoben, weil die bisher getroffenen Feststellungen für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichten. Das Oberlandesgericht muss nun erneut prüfen, ob das Auswahl- und Bewertungsverfahren den strengen Anforderungen an gesundheitsbezogene Testwerbung genügt und ob die Gestaltung der Siegel die tatsächliche Aussagekraft des Verfahrens zutreffend wiedergibt.
Erst auf dieser Grundlage kann abschließend beurteilt werden, ob die entgeltliche Bereitstellung der streitgegenständlichen Siegel gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstößt.
Was bedeutet das Urteil für Ärztinnen und Ärzte?
Ärztinnen und Ärzte, Kliniken und andere Anbieter medizinischer Leistungen sollten Testsiegel nicht ungeprüft in ihrer Werbung einsetzen. Vor der Verwendung sollte insbesondere geklärt werden, nach welchen Kriterien die Auszeichnung vergeben wurde, ob das Auswahl- und Bewertungsverfahren nachvollziehbar dokumentiert ist und in welchem Umfang die Bewertung auf objektiven Daten oder auf subjektiven Einschätzungen beruht.
Von Bedeutung ist außerdem, ob eigene Angaben des ausgezeichneten Arztes in die Bewertung eingeflossen sind und ob das Siegel möglicherweise einen umfassenderen Eindruck vermittelt, als das zugrunde liegende Verfahren tatsächlich rechtfertigt.
Auch ein tatsächlich verliehenes Siegel ist kein Freibrief für die werbliche Nutzung. Der werbende Arzt kann wettbewerbsrechtlichen Risiken ausgesetzt sein, wenn das Siegel oder die konkrete Art seiner Verwendung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern einen irreführenden Eindruck hervorruft.
Bedeutung für Anbieter von Rankings und Testsiegeln
Die Entscheidung betrifft nicht nur Ärzte-Rankings. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze können auch für andere gesundheitsbezogene Auszeichnungen von Bedeutung sein, beispielsweise für Kliniken, Therapeuten, Pflegeeinrichtungen, Apotheken oder Anbieter sonstiger Gesundheitsleistungen.
Wer Testsiegel gegen Entgelt zur werblichen Nutzung bereitstellt, muss sicherstellen, dass das Bewertungsverfahren sachgerecht und belastbar ist. Die Auswahlkriterien müssen transparent und nachvollziehbar sein. Außerdem muss erkennbar sein, in welchem Umfang objektive Daten, subjektive Einschätzungen oder Selbstauskünfte in die Bewertung eingeflossen sind.
Je stärker ein Siegel den Eindruck einer neutralen, objektiven und fachlich fundierten Prüfung vermittelt, desto höher sind die Anforderungen an das zugrunde liegende Verfahren.
Fazit
Der Bundesgerichtshof stärkt mit seiner Entscheidung den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglicherweise irreführenden Ärzte-Siegeln. Gesundheitsbezogene Testsiegel müssen sowohl hinsichtlich des zugrunde liegenden Bewertungsverfahrens als auch hinsichtlich ihrer Gestaltung besonders hohen Anforderungen genügen. Ein auffälliges Logo mit einer Bezeichnung wie „Top-Mediziner“ oder „Empfehlung“ darf keine uneingeschränkte Qualitätsaussage vermitteln, wenn die Bewertung in erheblichem Umfang auf Selbstauskünften, Empfehlungen oder subjektiven Einschätzungen beruht.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies, dass die Verwendung gekaufter oder lizenzierter Testsiegel sorgfältig geprüft werden sollte. Auch Anbieter entsprechender Auszeichnungen müssen ihr Geschäftsmodell, die Transparenz ihrer Vergabeverfahren und die konkrete Gestaltung der Siegel kritisch überprüfen.
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