Schiedsrichter-Assistenten der 3. Fußball-Liga sind keine Arbeitnehmer. Das hat mit Beschluss vom 03.12.2025 (Az. 9 AZB 18/25) das Bundesarbeitsgericht entschieden. Sie sind nicht persönlich abhängig. Es fehlt an einseitigen Weisungsbefugnissen, da Einsätze abgelehnt werden können, ohne dass Sanktionen drohen. Die Vergütung der Assistenten erfolgt pro Spiel. Ein Gehalt wird nicht bezahlt. Somit ist für Entschädigungs- und Schadensersatzklagen – etwa wegen behaupteter Diskriminierung – nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Der Kläger hatte geltend gemacht, wegen einer Nichtberücksichtigung für Einsätze benachteiligt worden zu sein. Das BAG stellte jedoch fest, dass es an der für ein Arbeitsverhältnis typischen persönlichen Abhängigkeit fehlt. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, bestimmte Spiele zu übernehmen, sodass kein arbeitnehmertypisches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Die Klage scheiterte bereits die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Diese Entscheidung zeigt, dass bei Tätigkeiten im Profisport – trotz organisatorischer Einbindung – nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis vorliegen muss. Für die Rechtswegbestimmung kommt es maßgeblich auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit an. Der Beschluss stellt klar, dass trotz der hohen Anforderungen an Schiedsrichter durch den DFB wie etwa Lehrgänge und Training, keine persönliche Abhängigkeit besteht. Somit sind sie keine Arbeitnehmer. (BAG: 9 AZB 18/25)
