Die außerordentliche Kündigung von Geschäftsführern stellt hohe rechtliche Anforderungen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat nun klargestellt, dass bewusst falsche Angaben im Zusammenhang mit staatlichen Corona-Hilfen einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen können. Die Entscheidung ist insbesondere für GmbHs und deren Organe von erheblicher praktischer Bedeutung.
Falsche Angaben bei Corona-Hilfen als Kündigungsgrund
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Geschäftsführerin im Rahmen der Beantragung staatlicher Fördermittel („Überbrückungshilfe III Plus“) unzutreffende Angaben gemacht. Konkret wurden Fixkosten auf Basis einer Rechnung geltend gemacht, obwohl die entsprechenden Leistungen im Förderzeitraum weder erbracht noch fällig waren. In der Folge kam es dennoch zu Auszahlungen in erheblicher Höhe. Die Gesellschafter fassten daraufhin – nachdem sie von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatten – den Beschluss, das Dienstverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Prozessverlauf: Kündigung letztlich wirksam
Gegen die Kündigung setzte sich die Geschäftsführerin gerichtlich zur Wehr. Während die Klage in erster Instanz noch Erfolg hatte, änderte sich die Bewertung im Berufungsverfahren grundlegend. Das Oberlandesgericht Brandenburg hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam. Die Klägerin konnte lediglich noch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sowie die Erteilung eines Dienstzeugnisses durchsetzen.
Wichtiger Grund nach § 626 BGB
Nach Auffassung des Gerichts lag ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor. Die Geschäftsführerin habe subventionserhebliche Tatsachen bewusst falsch dargestellt und damit den Tatbestand eines Subventionsbetrugs beziehungsweise Betrugs erfüllt. Bereits die erhebliche strafrechtliche Relevanz dieses Verhaltens sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken für die Gesellschaft machten eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar. Entscheidend war dabei auch, dass die Verantwortung nicht auf Dritte verlagert werden konnte. Dass ein Steuerberater in die Antragstellung eingebunden war, entlastete die Geschäftsführerin nicht.
Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig
Besondere Aufmerksamkeit verdient ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Das Gericht stellte klar, dass Kündigungsgründe grundsätzlich auch noch im laufenden Prozess nachgeschoben werden können. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegenden Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, dem kündigungsberechtigten Organ jedoch erst später bekannt wurden. Genau dies war hier der Fall. Eine bloße Verdachtskündigung lag nicht vor, da das Gericht von einem feststehenden Sachverhalt ausging.
Auch die formellen Voraussetzungen der Kündigung sah das Gericht als erfüllt an. Zuständig für die Kündigung war die Gesellschafterversammlung. Die Kündigungserklärung konnte wirksam durch eine andere Geschäftsführerin abgegeben werden, sofern diese entsprechend bevollmächtigt war.
Fazit: Klare Grenzen bei Pflichtverstößen von Geschäftsführern
Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt deutlich, dass Pflichtverstöße im Zusammenhang mit staatlichen Subventionen erhebliche arbeits- und gesellschaftsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Geschäftsführer tragen eine besondere Verantwortung für rechtmäßiges Handeln. Werden subventionserhebliche Tatsachen bewusst falsch dargestellt, kann dies eine fristlose Kündigung ohne Weiteres rechtfertigen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof ist anhängig, sodass eine abschließende höchstrichterliche Klärung noch aussteht.
