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10. Januar 2024

Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Rangrücktrittsvereinbarung

Der Gläubiger hat für einen die Überschuldung ausschließenden qualifizierten Rangrücktritt zu erklären, dass er mit seiner Forderung erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger berücksichtigt werden will.

Konkret wurde eine Vereinbarung getroffen, dass der Gläubiger für die Darlehensverbindlichkeiten dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der überschuldeten GmbH zurücktritt, dass die GmbH erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht. Zudem sollte er nur dann Leistung erhalten, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht und zwar nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Schuldnerin.

Hierin sieht der Bundesgerichtshof (BGH) eine wirksame qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung. Diese erfüllt die Mindestanforderung einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Der Inhalt ist zulässig, weil die Einigung einen Rangrücktritt der Forderung des Gläubigers vorsieht und nicht zu Lasten anderer Gläubiger geht. Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin nach Eintritt drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht verpflichtet, Zins- und Tilgungszahlungen auf das gewährte Darlehen zu begleichen. Dies resultiert aus folgenden Überlegungen: Die einer Gesellschaft gewährten Darlehen müssen grundsätzlich passiviert werden und können an ihrer Überschuldung mitwirken.

Rangrücktrittsvereinbarungen erfüllen die Aufgabe, eine Forderung im Überschuldungsstatus einer Gesellschaft unberücksichtigt zu lassen und so ihre Insolvenz zu verhindern. Wenn eine Rangrücktrittsvereinbarung die Vermeidung einer Insolvenz gewährleisten soll, muss sie sowohl vor als auch nach Verfahrensöffnung verhindern, dass eine Darlehensforderung als Verbindlichkeit in dem Überschuldungsstatus aufgenommen wird. Der Gläubiger muss auf Grund des Rangrücktritts dauerhaft daran gehindert sein, seine Forderung geltend zu machen. Demnach muss eine Forderung nicht passiviert werden, wenn der Gläubiger auf Grund eines qualifizierten Rangrücktritts erklärt hat. Falls eine mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit trotz Insolvenzreife abgegolten wird, kann die Zahlung mangels Rechtsgrunds zurückgefordert werden.

(BGH, Urteil vom 05.03.2015 – IX ZR 133/14)

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