Auch der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann sich wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a IV InsO strafbar machen und Täter sein.
Das erstinstanzliche Landgericht hat einen Angeklagten als faktischen Geschäftsführer einer GmbH wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und einen anderen Angeklagten als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung verurteilt. Nach § 15a I 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Von dieser Formulierung ist auch der faktische Geschäftsführer nicht ausgenommen.
Damit bestätigte das Gericht, dass die in der Rechtsprechung des BGH seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung durch die Neuregelung in § 15a IV InsO nicht entfallen ist.
BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14