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28. Juli 2015

Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu stellen sind.

Die Unterbringung stellt eine außerordentlich belastende Maßnahme dar, da Art. 2 II 2 GG die Freiheit der Person als unverletzlich bezeichnet und demzufolge einen hohen Rang unter den Grundrechten einnimmt. Die Freiheit darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden, zu denen in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts zählen. Diese umfassen auch die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.

Grundsätzlich ist die von dem Täter ausgehende Gefahr zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger die Unterbringung dauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Die vom Untergebrachten ausgehende Gefahr muss dabei in hinreichendem Maße konkretisiert sein, indem das Gericht einzelfallbezogen darlegt, welche Art von Straftraten mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad droht.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 298/12

Strafrecht