Rückforderung von Honoraren bei Scheinselbstständigkeit, die Grenzen des BAG

14. Mai 2026

Rückforderung von Honoraren bei Scheinselbstständigkeit, die Grenzen des BAG

Rückforderung gezahlter Honorare nach Scheinselbstständigkeit?

Die Rückforderung von Honoraren bei Scheinselbstständigkeit beschäftigt derzeit zahlreiche Unternehmen und freie Mitarbeiter. Wird eine freie Mitarbeit nachträglich als Arbeitsverhältnis eingestuft, stellt sich häufig die Frage, ob eine Rückforderung von Honoraren bei Scheinselbstständigkeit überhaupt möglich ist. Mit Urteil vom 04.12.2024 hat sich das Bundesarbeitsgericht erneut mit dieser Problematik beschäftigt und dabei deutlich gemacht, dass eine pauschale Rückforderung keineswegs selbstverständlich ist.

Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine langjährig als freie Mitarbeiterin tätige Person nachträglich als Arbeitnehmerin eingestuft worden war. Der Auftraggeber verlangte daraufhin die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Vergütung. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Honorare über der Vergütung gelegen hätten, die bei einem regulären Arbeitsverhältnis angefallen wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei jedoch nicht abschließend über die geltend gemachten Rückforderungsansprüche entschieden. Vielmehr wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht München zurückverwiesen. Nach Auffassung des BAG waren weitere Feststellungen erforderlich, insbesondere zur konkreten Höhe einer hypothetischen Arbeitnehmervergütung sowie zur Frage, ob und in welchem Umfang sich die Beteiligten auf Vertrauensschutz berufen können.

BAG verlangt konkrete Berechnung der hypothetischen Arbeitnehmervergütung

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass Rückforderungsansprüche nicht pauschal mit dem Hinweis auf eine Scheinselbstständigkeit begründet werden können. Maßgeblich sei vielmehr die konkrete Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Honoraren und der Vergütung, die bei einem Arbeitsverhältnis geschuldet gewesen wäre. Damit genügt es gerade nicht, lediglich auf eine sozialversicherungsrechtliche Einstufung oder eine spätere arbeitsrechtliche Bewertung zu verweisen. Unternehmen müssen vielmehr substantiiert darlegen, welche Vergütung bei einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis tatsächlich angefallen wäre. Dies kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, insbesondere wenn die Zusammenarbeit über viele Jahre hinweg als freie Mitarbeit ausgestaltet war.

Gerade die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zeigt, dass das Bundesarbeitsgericht keine pauschalen Aussagen treffen wollte. Vielmehr betont die Entscheidung die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Sowohl die tatsächliche Vertragsdurchführung als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen und die konkreten Vergütungsbestandteile müssen näher aufgearbeitet werden.

Vertrauensschutz spielt eine erhebliche Rolle

Besondere Bedeutung misst das Bundesarbeitsgericht dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bei. Wurde die freie Mitarbeit über einen langen Zeitraum hinweg von beiden Seiten bewusst praktiziert, kann dies Rückforderungsansprüche erheblich einschränken. Gerade in Fällen langjähriger Zusammenarbeit entsteht häufig ein Vertrauenstatbestand. Freie Mitarbeiter treffen auf Grundlage der vereinbarten Honorare wirtschaftliche Entscheidungen, kalkulieren ihre Altersvorsorge eigenständig und tragen steuerliche sowie unternehmerische Risiken. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine spätere Rückforderung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Die Entscheidung verdeutlicht damit erneut, dass die nachträgliche Einstufung als Arbeitsverhältnis nicht automatisch sämtliche wirtschaftlichen Folgen zugunsten des Auftraggebers verschiebt.

Auch die Umsatzsteuer kann problematisch werden

In der Praxis häufig unterschätzt wird zudem die umsatzsteuerrechtliche Problematik. Viele freie Mitarbeiter stellen Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Wird später festgestellt, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorlag, stellt sich die Frage, wie mit bereits gezahlter Umsatzsteuer umzugehen ist. Auch insoweit zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass die Rückabwicklung derartiger Vertragsverhältnisse komplex ist und zahlreiche rechtliche sowie steuerliche Folgefragen aufwirft. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob die tatsächliche Vertragsdurchführung mit der gewählten Gestaltung übereinstimmt.

Entscheidung mit erheblicher Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass Verfahren zur Scheinselbstständigkeit weit über sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen hinausgehen. Für Unternehmen besteht nicht nur das Risiko erheblicher Nachforderungen von Sozialversicherungsträgern, sondern zugleich Unsicherheit bei möglichen Rückforderungsansprüchen gegenüber freien Mitarbeitern. Die Entscheidung macht deutlich, dass stets eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich bleibt. Weder können Auftraggeber automatisch gezahlte Honorare zurückfordern noch können sich freie Mitarbeiter pauschal auf Vertrauensschutz berufen. Maßgeblich bleiben die konkrete Vertragsgestaltung, die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses sowie die wirtschaftlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

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