Scheinselbstständigkeit: Wenn die Rückabwicklung scheitert

1. Mai 2026

Scheinselbstständigkeit: Wenn die Rückabwicklung scheitert

Die nachträgliche Einstufung eines vermeintlich freien Mitarbeiters als Arbeitnehmer ist für Unternehmen regelmäßig ein Schock. Denn plötzlich stehen erhebliche Nachforderungen im Raum – insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, aber auch die Frage, ob gezahlte Honorare zurückverlangt werden können. Genau hier setzt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München an, die zeigt, dass diese Rückabwicklung keineswegs selbstverständlich ist. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat im Kontext der Rückabwicklung von Scheinselbstständigkeit (Urteil 7 Sa 610/22) weitreichende Maßstäbe gesetzt. Das LAG München betont, dass eine Rückabwicklung (§ 812 BGB) überhöhter Honorare nach Feststellung der Scheinselbstständigkeit nicht automatisch erfolgt. War der Auftraggeber an der Situation beteiligt oder bestand ein schutzwürdiges Vertrauen des Auftragnehmers, kann der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers entfallen. Bei nachträglich festgestellter Scheinselbstständigkeit, kann die Rückabwicklung am Ende scheitern. Worauf kommt es an?

Vom freien Mitarbeiter zum Arbeitnehmer – und zurück?

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine vermeintlich freie Mitarbeiterin tatsächlich als Arbeitnehmerin zu qualifizieren war. Die Konsequenz: erhebliche Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen. Der Arbeitgeber versuchte daraufhin, das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln. Konkret verlangte er die Rückzahlung von Honoraren, die Erstattung gezahlter Umsatzsteuer sowie den Ersatz der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Dieser Ansatz ist grundsätzlich nachvollziehbar, da dem Arbeitnehmer nur Nettobeträge ausgezahlt werden, während die Lohnnebenkosten unter Abzug vom Bruttogehalt und Abführung von Arbeitgeberbeiträgen beglichen werden. Wenn jemand eigentlich Arbeitnehmer war, erscheint es nur folgerichtig, die „zu viel“ gezahlten Honorare zurückzufordern.

Die zentrale Frage: Gibt es überhaupt einen Rückzahlungsanspruch?

Rein rechtlich ist die Ausgangslage durchaus arbeitgeberfreundlich. Wird eine Tätigkeit im Nachhinein als Arbeitsverhältnis eingeordnet, entfällt für die Honorarzahlungen regelmäßig der Rechtsgrund, soweit diese über die übliche Arbeitnehmervergütung hinausgehen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann grundsätzlich verlangen, dass der Unterschied zwischen gezahltem Honorar und „normalem Gehalt“ zurückgezahlt wird. Aber genau an dieser Stelle beginnt das eigentliche Problem.

Vertrauensschutz schlägt Rückforderung

Das Landesarbeitsgericht München hat die Klage des Arbeitgebers abgewiesen – und zwar nicht, weil kein Arbeitsverhältnis vorlag, sondern aus einem anderen, deutlich subtileren Grund: dem Einwand des Rechtsmissbrauchs. Die Parteien hatten ihr Vertragsverhältnis über Jahre hinweg bewusst als freie Mitarbeit gelebt. Die Mitarbeiterin hatte diese Einordnung nie infrage gestellt und auch keine Statusfeststellung initiiert. Die spätere Prüfung durch die Rentenversicherung beruhte vielmehr auf einer externen Veranlassung. Genau darin sah das Gericht einen entscheidenden Punkt:

Wer über Jahre hinweg ein Vertragsverhältnis einvernehmlich als freie Mitarbeit ausgestaltet und praktiziert, schafft einen Vertrauenstatbestand. Auf diesen darf sich der vermeintlich Selbstständige grundsätzlich verlassen. Die spätere Rückforderung von Honoraren kann dann als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Warum das Urteil so wichtig ist

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Rückabwicklung einer Scheinselbstständigkeit nicht allein eine Frage der rechtlichen Einordnung ist. Selbst wenn feststeht, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorlag, heißt das noch lange nicht, dass der Arbeitgeber finanziell „alles zurückholen“ kann. Entscheidend ist vielmehr das Verhalten der Parteien während der Vertragslaufzeit. Hat der Arbeitgeber das Modell der freien Mitarbeit selbst gewollt und über Jahre hinweg praktiziert, kann ihm genau das später zum Verhängnis werden. Das Gericht stellt damit klar: Die rechtliche Bewertung eines Vertragsverhältnisses darf nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist eingebettet in das tatsächliche Verhalten der Beteiligten – und in das Vertrauen, das dadurch geschaffen wurde.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Unternehmen ist die Botschaft eindeutig: Scheinselbstständigkeit ist nicht nur wegen der Sozialversicherungsnachforderungen riskant. Selbst wenn diese bezahlt werden, besteht keine Garantie, dass sich Honorare oder sonstige Zahlungen vom Mitarbeiter zurückholen lassen. Die Rückabwicklung der Scheinselbstständigkeit kann am Ende scheitern, besonders dann, wenn der Arbeitgeber das Modell selbst wollte. Für freie Mitarbeiter wiederum zeigt die Entscheidung, dass sie sich unter Umständen erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen können – insbesondere dann, wenn sie das Vertragsmodell nicht selbst infrage gestellt haben.

Fazit

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München verdeutlicht, dass die Rückabwicklung einer Scheinselbstständigkeit rechtlich komplexer ist, als es auf den ersten Blick erscheint. Nicht jede nachträgliche Umqualifizierung führt automatisch zu Rückzahlungsansprüchen. Wer ein freies Mitarbeiterverhältnis über Jahre hinweg lebt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass dieses rechtlich eigentlich ein Arbeitsverhältnis war. Gerade deshalb lohnt es sich, Vertragsverhältnisse frühzeitig rechtlich einzuordnen – und nicht erst dann, wenn die Rentenversicherung anklopft.

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