Darf eine Mitarbeiterin bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen darauf bestehen, ihre Tätigkeit mit einem religiösen Kopftuch auszuüben? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen.
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte sich als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg beworben. Die Beklagte führte als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Sicherheitskontrollen am Flughafen durch.
Die Klägerin trägt aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens legte sie ein Lichtbild vor, auf dem sie mit Kopftuch abgebildet war.
Die Beklagte hatte für den Auswahlprozess ein externes Unternehmen beauftragt. Dieses lehnte die Bewerbung der Klägerin nach Vorlage des Fotos ab. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Religion und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Argumente der Beklagten:
Im Prozess berief sich die Beklagte darauf, dass die Ablehnung nicht wegen des Kopftuchs erfolgt sei. Vielmehr habe die Klägerin Lücken im Lebenslauf aufgewiesen.
Zudem gelte bei der Beklagten eine Konzernbetriebsvereinbarung, nach der sämtliche Kopfbedeckungen untersagt seien. Außerdem argumentierte die Beklagte, dass Luftsicherheitsassistentinnen als von der Bundespolizei beliehene Personen einem staatlichen Neutralitätsgebot unterlägen. Dieses Neutralitätsgebot rechtfertige das Verbot, bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen ein Kopftuch zu tragen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Die Klage hatte bereits in der ersten und zweiten Instanz Erfolg. Der Klägerin wurde eine Entschädigung von 3.500 € zugesprochen. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat die Klägerin ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen der Religion vorgetragen. Diese Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen.
Das Gericht stellte klar, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin ist. Eine Tätigkeit bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen kann grundsätzlich auch mit religiösem Kopftuch ausgeübt werden.
Auch das Argument der Beklagten, religiöse Symbole könnten konfliktreiche Situationen an Kontrollstellen verschärfen, ließ das Bundesarbeitsgericht nicht gelten. Für eine solche Annahme gebe es keine objektiven Anhaltspunkte.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren nicht wegen religiöser Bekleidung benachteiligen dürfen, wenn hierfür keine zwingenden beruflichen Gründe bestehen. Ein pauschales Kopftuchverbot bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen lässt sich daher regelmäßig nicht rechtfertigen.
Arbeitgeber müssen bei Neutralitäts- oder Erscheinungsbildvorgaben sorgfältig prüfen, ob diese tatsächlich eine wesentliche berufliche Anforderung darstellen. Andernfalls drohen Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bereits im Bewerbungsverfahren.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 49/25
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28. August 2024 – 5 SLa 6/24 –
