Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24) hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein während der Kündigungsfrist freigestellter Arbeitnehmer aktiv um eine neue Stelle bemühen muss. Riskiert er, wenn er dies nicht tut, dass ihm ein „böswillig unterlassener Verdienst“ angerechnet wird?
Der zugrunde liegende Fall
Der entschiedene Sachverhalt ist relativ häufig anzutreffen. Nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist unwiderruflich frei. Gleichzeitig übersandte er ihm eine Reihe von Stellenangeboten und forderte ihn zur Bewerbung auf.
Der Arbeitnehmer reagierte darauf nur eingeschränkt. Für den letzten Monat der Kündigungsfrist verweigerte der Arbeitgeber schließlich die Vergütung mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe es „böswillig“ unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen (§ 615 Satz 2 BGB).
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Argumentation nicht gelten lassen und dem Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch zugesprochen. Maßgeblich ist dabei die rechtliche Einordnung der Freistellung: Wer als Arbeitgeber einseitig auf die Arbeitsleistung verzichtet, gerät grundsätzlich in Annahmeverzug. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeiten muss.
Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht klar, dass während einer laufenden Kündigungsfrist keine generelle Verpflichtung besteht, eine neue Beschäftigung aufzunehmen oder sich aktiv darum zu bemühen. Eine solche Obliegenheit würde im Ergebnis dazu führen, dass der Arbeitnehmer faktisch gezwungen wäre, das bestehende Arbeitsverhältnis vorzeitig wirtschaftlich „aufzugeben“.
Keine „Böswilligkeit“ bei unterlassener Jobsuche
Zentral für die Entscheidung ist die Auslegung des Begriffs der „Böswilligkeit“ im Sinne von § 615 Satz 2 BGB. Nach Auffassung des BAG setzt diese voraus, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich und treuwidrig eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt.
Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer während der Freistellung keine neue Stelle antritt oder sich nicht umfassend bewirbt, genügt hierfür nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dieses durch Aufnahme einer anderen Tätigkeit faktisch zu unterlaufen.
Einordnung und praktische Bedeutung
Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung zum Annahmeverzug ein, setzt aber einen wichtigen Akzent zugunsten der Arbeitnehmer. Sie verdeutlicht, dass die Erwerbsobliegenheit nicht losgelöst von der Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis betrachtet werden kann. Wer als Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht mehr in Anspruch nimmt, trägt grundsätzlich auch das wirtschaftliche Risiko.
Für die Praxis bedeutet das: Eine einseitige Freistellung während der Kündigungsfrist führt regelmäßig dazu, dass der Arbeitgeber die Vergütung bis zum Vertragsende schuldet – selbst dann, wenn der Arbeitnehmer keine anderweitige Beschäftigung aufnimmt.
Fazit
Mit dem Urteil vom 12.02.2025 (5 AZR 127/24) schafft das Bundesarbeitsgericht Rechtssicherheit in einer bislang umstrittenen Frage. Arbeitnehmer müssen während der Kündigungsfrist trotz Freistellung grundsätzlich keine neue Tätigkeit aufnehmen. Arbeitgeber können sich in dieser Konstellation nicht ohne Weiteres auf einen „böswillig unterlassenen Verdienst“ berufen, um Vergütungsansprüche zu kürzen.
Die Entscheidung unterstreicht damit einmal mehr: Die Risiken der Freistellung trägt in erster Linie der Arbeitgeber.
