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8. Februar 2026

Subventionsbetrug rechtfertigt fristlose Kündigung des Geschäftsführers, OLG Brandenburg 22.10.2025 – 4 U 9/24

Der Geschäftsführer hatte im Zusammenhang mit staatlichen Corona-Hilfen bewusst falsche Angaben gemacht und dadurch Subventionen erschlichen. Nach Beschluss der Gesellschafter wurde die Geschäftsführerin außerordentlich gekündigt. Hiergegen wandte sich die Geschäftsführerin mit ihrer Klage. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein und hatte überwiegend Erfolg; der Klägerin standen nur noch Urlaubsabgeltung und ein Dienstzeugnis zu.

Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH, die eine große Jugenderholungs- und Begegnungsstätte betreibt. Nachdem sie selbst ordentlich gekündigt hatte, sprach die Gesellschaft mehrere außerordentliche Kündigungen aus. Erst im Berufungsverfahren stützte die Beklagte die Kündigung zusätzlich auf einen nachträglich bekannt gewordenen Sachverhalt: Bei der Beantragung von „Überbrückungshilfe III Plus“ sollen Fixkosten auf Grundlage einer Rechnung geltend gemacht worden sein, obwohl die zugrunde liegenden Leistungen im Förderzeitraum weder entstanden noch fällig waren. Gleichwohl wurden später 200.000 € an das beteiligte Unternehmen ausgezahlt.

Nach Auffassung des Senats lag hierin ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. Die Geschäftsführerin habe durch bewusst unzutreffende Angaben subventionserhebliche Tatsachen falsch dargestellt; dies erfülle den Tatbestand eines Subventionsbetrugs bzw. Betrugs und begründe eine gravierende Pflichtverletzung. Schon die erhebliche strafrechtliche Relevanz und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken für die Gesellschaft machten eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar. Dass ein Steuerberater die Förderanträge eingereicht hatte, entlaste die Geschäftsführerin nicht.

Der Senat stellte zudem klar, dass Kündigungsgründe grundsätzlich noch im Prozess nachgeschoben werden können, wenn sie objektiv bereits vorlagen und dem kündigungsberechtigten Organ erst später bekannt wurden. Eine Verdachtskündigung lag nicht vor, da die maßgeblichen Tatsachen nach Ansicht des Gerichts feststanden. Auch formelle Einwände gegen die Kündigung griffen nicht durch: Die Gesellschafterversammlung sei für die Kündigung zuständig; eine andere Geschäftsführerin konnte die Kündigungserklärung aufgrund entsprechender Bevollmächtigung im Namen der Gesellschafter abgeben.

Dienstvertragliche Vergütungsansprüche bestanden nur bis zum Zugang der Kündigung. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung blieb hingegen bestehen, da die Freistellung nicht erkennbar unter Anrechnung auf Urlaub erfolgt war. Außerdem sprach das Gericht der Klägerin einen Anspruch auf ein schriftliches Dienstzeugnis zu.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg (4 U 9/24) vom 22.10.2025 ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BGH anhängig.

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