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8. Februar 2026

Sozialversicherungsrechtliche Einstufungen begründet nicht automatisch die Arbeitnehmereigenschaft, LAG Baden-Württemberg, 30.01.2026 – 2 Ta 10/25

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass für eine Vergütungsklage eines Physiotherapeuten gegen eine Nachwuchsförder-GmbH der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Maßgeblich war, dass die geltend gemachten Zahlungsansprüche ausschließlich dann bestehen können, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Der Kläger betreute sportphysiotherapeutisch Nachwuchsspieler eines Leistungszentrums und verlangte pandemiebedingte Vergütungsausfälle gestützt auf die Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 3 BGB). Die Beklagte sei wegen fehlender Selbstständigkeit zur Zahlung verpflichtet. Das Arbeitsgericht hatte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Das LAG gab der sofortigen Beschwerde statt. Es qualifizierte die Klage als sogenannten Sic-non-Fall: Die Klage könne nur Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer sei; bei Selbstständigkeit wären die Ansprüche von vornherein unbegründet. In solchen Konstellationen genügt bereits die schlüssige Behauptung eines Arbeitsverhältnisses, um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen.

Das Gericht stellte jedoch auch klar, dass sozialversicherungsrechtliche Einstufungen – etwa durch die Deutsche Rentenversicherung – nicht automatisch die arbeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft begründen. Maßgeblich sei die Weisungsbindung und die Eingliederung in den Betrieb.

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