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7. Februar 2026

Nachträgliche Kündigungsschutzklage bei unerkannter Schwangerschaft, BAG 03.04.2025

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass auch nach Ablauf der Klagefrist von 3 Wochen noch eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann, wenn eine Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist sichere Kenntnis von einer bereits bei Kündigungszugang bestehenden Schwangerschaft erlangt.

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin zwar innerhalb der Klagefrist einen positiven Schwangerschaftstest, erhielt die ärztliche Bestätigung jedoch erst später. Die Kündigungsschutzklage wurde deshalb verspätet eingereicht. Nach Auffassung des BAG beginnt die maßgebliche Frist für den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung erst mit der ärztlichen Feststellung der Schwangerschaft, da erst dann eine gesicherte Kenntnis vorliegt.

Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos. Die Kündigung verstieß gegen das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 MuSchG und war unwirksam. Eine Fiktion der Wirksamkeit nach § 7 KSchG trat nicht ein, weil die verspätete Klage nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen war.

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