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7. Februar 2026

Inflationsausgleichprämie darf nicht von Betriebstreue abhängig gemacht werden, BAG 21.05.2025

Inflationsausgleichsprämie darf nicht von zukünftiger Betriebstreue abhängig gemacht werden

Mit Urteil vom 21.05.2025 (Az. 10 AZR 121/24) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nicht wirksam davon abhängig machen können, dass das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Stichtag hinaus fortbesteht.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie per Gesamtzusage angekündigt, diese aber an die Bedingung geknüpft, dass Beschäftigte nicht bis zu einem bestimmten Termin selbst kündigen. Der Kläger schied vor diesem Stichtag aus und erhielt daher keine Zahlung. Das BAG sprach ihm die Prämie dennoch zu: Die Leistung hatte zumindest auch Entgeltcharakter, weil sie an das Arbeitsverhältnis und die Arbeitsleistung anknüpfte. Eine Stichtagsregelung sowie eine Rückzahlungsklausel benachteiligten Arbeitnehmer unangemessen und hielten der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB nicht stand.

Wird eine Inflationsausgleichsprämie jedenfalls auch als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährt, kann sie nicht wirksam an zukünftige Betriebstreue oder den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft werden. Arbeitgeber müssen daher entsprechende Klauseln sorgfältig prüfen und anpassen.

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