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8. Februar 2026

Arbeitnehmereigenschaft: Einstufung der Rentenversicherung nicht entscheidend

Sozialversicherungsrechtliche Einstufung begründet nicht automatisch die Arbeitnehmereigenschaft

Führt eine sozialversicherungsrechtliche Einstufung – etwa durch die Deutsche Rentenversicherung – automatisch zur arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu befassen.

Sachverhalt:
Der Kläger war als Physiotherapeut für eine Nachwuchsförder-GmbH tätig und betreute sportphysiotherapeutisch Nachwuchsspieler eines Leistungszentrums. Er machte gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche für pandemiebedingte Ausfälle geltend.
Seine Ansprüche stützte der Kläger auf die sogenannte Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 3 BGB). Danach hätte die Beklagte die Vergütung weiterzahlen müssen, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Die Beklagte stellte jedoch in Abrede, dass der Kläger Arbeitnehmer gewesen sei.

Entscheidung des Arbeitsgerichts:
Das Arbeitsgericht verneinte zunächst den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Nach seiner Auffassung lag kein Arbeitsverhältnis vor. Der Rechtsstreit wurde daher an das Landgericht verwiesen.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der sofortigen Beschwerde des Klägers statt. Für die Entscheidung über die geltend gemachten Vergütungsansprüche sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Das Gericht stellte klar, dass die geltend gemachten Ansprüche nur dann bestehen können, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Deshalb müssen die Arbeitsgerichte zunächst prüfen, ob eine Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist.

Sozialversicherungsrechtliche Einstufung ist nicht entscheidend

Besonders wichtig ist der Hinweis des Gerichts, dass eine sozialversicherungsrechtliche Einstufung – etwa durch die Deutsche Rentenversicherung – nicht automatisch zur arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft führt.

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht verfolgen unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe. Daher kann eine Person sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter eingeordnet werden, ohne dass zwingend auch ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt.

Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung macht deutlich, dass Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung nicht automatisch für das Arbeitsrecht verbindlich sind. Für die Frage, ob eine Person Arbeitnehmer ist, kommt es weiterhin auf die arbeitsrechtlichen Kriterien an, insbesondere auf persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation.

Unternehmen und Auftraggeber sollten daher beachten, dass sozialversicherungsrechtliche Bewertungen nicht ohne Weiteres auf das Arbeitsrecht übertragen werden können.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2026 – 2 Ta 10/25

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