Das Bayerisches Oberstes Landesgericht hat klargestellt, dass das gezielte Zeigen von Kleidung, im entschiedenen Fall auf den Socken mit der Aufschrift „1312“ gegenüber Polizeibeamten eine strafbare Beleidigung darstellen kann. Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Grenzen der Meinungsfreiheit im Kontext ehrverletzender Äußerungen.
Provokation gegenüber Polizeibeamtin
Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem ein Angeklagter einer Polizeibeamtin bewusst seine Socken mit der Aufschrift „1312“ präsentierte. Die Zahlenfolge steht – in der Szene allgemein bekannt – für „ACAB“ („All Cops Are Bastards“) und bringt eine pauschale Herabwürdigung von Polizeibeamten zum Ausdruck. Das Landgericht hatte hierin eine Beleidigung gesehen und den Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt.
BayObLG bestätigt Verurteilung
Die Revision blieb erfolglos. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung und stellte klar, dass das gezielte und demonstrative („ostentative“) Zurschaustellen solcher Botschaften gegenüber individualisierten Polizeibeamten den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllen kann. Entscheidend war dabei nicht nur die Aussage selbst, sondern insbesondere die konkrete Situation: Die Darstellung erfolgte bewusst gegenüber einer bestimmten Polizeibeamtin und sollte erkennbar Missachtung ausdrücken.
Meinungsfreiheit schützt nicht jede Äußerung
Das Gericht setzte sich ausdrücklich mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG auseinander. Zwar sind auch drastische und polemische Meinungsäußerungen grundsätzlich geschützt. Dieser Schutz findet jedoch dort seine Grenze, wo die Äußerung die persönliche Ehre konkret verletzter Personen betrifft. Genau dies war hier der Fall. Die Botschaft richtete sich nicht abstrakt gegen staatliche Institutionen, sondern konkret gegen eine individualisierte Polizeibeamtin.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung fügt sich in die bestehende Rechtsprechung zu „ACAB“-Konstellationen ein und bestätigt eine klare Linie:
Wer entsprechende Parolen gezielt gegenüber einzelnen Polizeibeamten äußert oder sichtbar macht, riskiert eine Strafbarkeit wegen Beleidigung. Für die rechtliche Bewertung kommt es dabei maßgeblich auf den Kontext an. Während allgemeine, nicht individualisierte Kritik unter Umständen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, führt die gezielte Konfrontation mit einzelnen Beamten regelmäßig zur Strafbarkeit.
