Kirchenaustritt rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung

18. März 2026

Kirchenaustritt rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Arbeitnehmern bei kirchlichen Arbeitgebern deutlich gestärkt. Anlass war der Fall einer Mitarbeiterin eines kirchlichen Trägers, die nach ihrem Austritt aus der katholischen Kirche gekündigt worden war.

Nach Auffassung des EuGH darf ein solcher Schritt nicht pauschal zur Kündigung führen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit tatsächlich eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn vergleichbare Positionen auch mit Personen besetzt sind, die keiner oder einer anderen Konfession angehören.

Der Gerichtshof stellt zudem klar, dass der Kirchenaustritt als solcher nicht ohne Weiteres als illoyales oder kirchenfeindliches Verhalten gewertet werden kann. Eine Kündigung lässt sich darauf also nicht automatisch stützen.

Damit konkretisiert der EuGH die Grenzen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts: Dieses bleibt bestehen, muss sich aber an den unionsrechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung messen lassen. Für die Praxis bedeutet das, dass kirchliche Arbeitgeber ihre arbeitsrechtlichen Anforderungen künftig deutlich genauer begründen müssen.

Die Entscheidung dürfte weitreichende Auswirkungen auf das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland haben und stärkt die Position von Beschäftigten spürbar.

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