Darf eine kirchliche Organisation einer Mitarbeiterin kündigen, weil sie aus der Kirche austritt? Mit dieser Frage befasst sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH Az.C 258/24). Die Entscheidung wird für den 17.03.2026 erwartet. Anlass ist die Kündigung einer Sozialpädagogin, die in einer katholischen Schwangerschaftsberatung der Caritas tätig war. Nach Ihrem Austritt aus der Kirche wurde ihr die Kündigung erklärt. Es gibt viele Entscheidungen zum Kirchenrecht; diese Frage ist bislang nicht entschieden.
Kündigung nach Austritt aus der katholischen Kirche
Die Sozialpädagogin arbeitete bei einer katholischen Einrichtung der Schwangerschaftsberatung. Obwohl für die Tätigkeit keine zwingende katholische Konfession vorgeschrieben war, galt für katholischen Mitarbeiter eine besondere Loyalitätspflicht gegenüber der Kirche.
Nachdem die Mitarbeiterin während ihrer Elternzeit aus der katholischen Kirche austrat und eine Rückkehr verweigerte, kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber argumentierte mit Loyalität und innerlicher Abwendung, die mit dem Kirchenaustritt einhergehen. Ein Austritt aus der Kirche gehöre nach kanonischem Recht zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche.
Streit vor den Arbeitsgerichten
Die Sozialpädagogin erhob Kündigungsschutzklage – mit Erfolg. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber legte Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ein, das die Frage dem EuGH zur Auslegung des europäischen Gleichbehandlungsrechts vorlegte.
Im Mittelpunkt steht dabei die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie, die Diskriminierung wegen der Religion grundsätzlich verbietet.
Schlussanträge der Generalanwältin
Die Generalanwältin führte in ihren Schlussanträgen aus, dass sie in diesem Fall eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen der Religion sehe. Zwar erlaube die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG (RiLi) grundsätzlich eine Ungleichbehandlung von Kirchen- und Nicht-Kirchenmitgliedern bei beruflichen Tätigkeiten in Kirchen und religiösen Organisationen, Art. 4 Abs. 2 RiLi. Entscheidend sei aber, ob die Religionszugehörigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung für die konkrete Tätigkeit sei. Konkret sind auch Personen mit evangelischer Konfession beschäftigt. Außerdem erfordere die Tätigkeit nicht zwingend eine Kirchenmitgliedschaft. Aufgrund dessen könne eine Kündigung wegen des Austritts nicht gerechtfertigt sein.
Bedeutung für das kirchliche Arbeitsrecht
Der Fall könnte erhebliche Auswirkungen auf das kirchliche Arbeitsrecht haben. Kirchen genießen zwar ein verfassungsrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht, was jedoch im Spannungsverhältnis zu den europäischen Diskriminierungsverboten steht.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH wird richtungsweisend für das Verhältnis zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und europäischem Gleichbehandlungsrecht sein. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen könnte sie künftig mehr Schutz vor Kündigungen aufgrund persönlicher Glaubensentscheidungen bedeuten.
