Heirat beendet Unterhaltsvorschuss – auch wenn Ehepartner nicht einreisen darf

26. März 2026

Heirat beendet Unterhaltsvorschuss – auch wenn Ehepartner nicht einreisen darf

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. März 2026 (Az. 5 C 7.24) klargestellt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht allein deshalb bestehen bleibt, weil Ehegatten aus aufenthaltsrechtlichen Gründen getrennt leben müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein „dauerndes Getrenntleben“ im rechtlichen Sinne vorliegt – und dafür reicht eine bloß faktische Trennung nicht aus.

Heirat trotz Distanz: Warum der Anspruch sofort entfällt

Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem ein Vater für seine Tochter Unterhaltsvorschuss bezogen hatte. Nach seiner Scheidung heiratete er erneut. Seine Ehefrau lebte jedoch zunächst im Ausland und konnte aufgrund fehlender Einreisegenehmigung erst mehrere Jahre später nach Deutschland kommen. Die zuständige Behörde forderte daraufhin bereits gezahlte Leistungen zurück, weil sie davon ausging, dass mit der Eheschließung die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss entfallen waren.

Kein Zusammenleben, aber trotzdem keine Trennung im Rechtssinn

Der Kläger argumentierte, dass faktisch weiterhin ein Getrenntleben bestanden habe, da ein gemeinsamer Haushalt zunächst nicht möglich gewesen sei. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein „dauerndes Getrenntleben“ im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht nur voraus, dass keine häusliche Gemeinschaft besteht, sondern auch, dass mindestens einer der Ehegatten diese Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will.

Der entscheidende Faktor: Trennungswille statt räumlicher Trennung

Es kommt somit maßgeblich auf den sogenannten Trennungswillen an. Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Die Ehegatten wollten gerade zusammenleben und ihre eheliche Lebensgemeinschaft führen. Dass dies aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse vorübergehend nicht möglich war, genügt nach der Entscheidung nicht, um ein rechtlich relevantes Getrenntleben anzunehmen.

Rückforderung droht: Was Betroffene jetzt wissen müssen

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass eine Trennung „gegen den Willen“ der Beteiligten rechtlich nicht als Getrenntleben gilt. Damit entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss regelmäßig bereits mit der Eheschließung. Bereits gezahlte Leistungen können daher zurückgefordert werden.

Bedeutung für die Praxis bei binationalen Ehen

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, insbesondere für binational verheiratete Paare. Auch wenn der Ehepartner noch im Ausland lebt und ein Zusammenleben zunächst nicht möglich ist, besteht regelmäßig kein Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss. Ohne Trennungswillen liegt kein dauerndes Getrenntleben vor – eine bloß aufenthaltsrechtlich erzwungene räumliche Trennung reicht nicht aus.

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