Ein ehemaliger Bürgermeister kann nicht ohne Weiteres für angebliche Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 1. April 2026 – 8 K 5744/18.GI), die die Voraussetzungen für Regressforderungen der öffentlichen Hand deutlich konkretisiert.
Regressforderung der Stadt gegen ehemaligen Bürgermeister
Dem Verfahren lag eine Klage einer Stadt zugrunde, die von ihrem ehemaligen Bürgermeister Schadensersatz in Höhe von rund 54.500 Euro verlangte. Hintergrund waren zwei Vorgänge: Zum einen ging es um den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags, in dessen Zusammenhang ein zusätzliches Fahrzeug für das Ordnungsamt beschafft wurde. Zum anderen stand ein Grundstücksgeschäft im Raum, bei dem dem Käufer ein Preisnachlass gewährt worden war. Die Stadt sah hierin rechtswidriges Verhalten und war der Auffassung, dass ihr durch diese Entscheidungen ein finanzieller Schaden entstanden sei.
Gericht sieht Schaden nicht ausreichend nachgewiesen
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Entscheidend war aus Sicht der Kammer, dass der geltend gemachte Schaden nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. Gerade dieser Nachweis ist aber zwingende Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen einen kommunalen Amtsträger. Ohne einen konkret belegbaren Vermögensnachteil der Stadt scheidet eine Haftung aus – unabhängig davon, ob das Verhalten des Bürgermeisters möglicherweise kritisch zu bewerten ist.
Hohe Hürden für die persönliche Haftung von Amtsträgern
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass Regressansprüche gegen Beamte und kommunale Wahlbeamte rechtlich nur unter engen Voraussetzungen durchsetzbar sind. Neben einer Pflichtverletzung bedarf es insbesondere eines klar nachweisbaren Schadens sowie eines entsprechenden Verschuldens. Bereits an der Frage des Schadens scheiterte die Klage im vorliegenden Fall, sodass das Gericht auf weitergehende Fragen letztlich nicht entscheidend abstellen musste.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung eine wichtige Klarstellung: Kommunen können nicht ohne Weiteres Regressforderungen gegen ehemalige Amtsträger durchsetzen. Selbst wenn einzelne Entscheidungen im Nachhinein kritisch erscheinen, reicht dies für eine Haftung nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter finanzieller Schaden substantiiert darzulegen und zu beweisen. Gelingt dies nicht, bleibt es bei der Verantwortung der öffentlichen Hand selbst.
