Fehlt im Online-Shop der Button ‚zahlungspflichtig bestellen‘, kann das teuer werden – für den Händler. Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ohne diesen genauen Wortlaut gar kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Für Online-Käufer bedeutet das: Der Kauf lässt sich unter Umständen rückgängig machen, selbst wenn die Ware längst genutzt wurde.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Mann aus Berlin bestellte im März 2022 online ein Elektroauto für rund 60.000 Euro. Er konfigurierte das Fahrzeug selbst im Online-Shop des Herstellers und schloss die Bestellung mit einem Klick auf den Button „Bestellen“ ab. Ein Jahr später, im August 2023, wollte er den Kauf rückgängig machen. Sein Argument: Der Bestellknopf hätte nach dem Gesetz eigentlich deutlicher formuliert sein müssen – etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“.
Das Landgericht Berlin II wies die Klage zunächst vollständig ab. Das Kammergericht sah das in der Berufung anders und gab dem Käufer in der Hauptsache recht.
Was sagt das Gesetz zum Bestellbutton?
Nach § 312j Abs. 3 BGB muss der Button, mit dem ein Online-Kauf endgültig ausgelöst wird, unmissverständlich klarmachen, dass eine Zahlungspflicht entsteht. Der Gesetzgeber verlangt dafür entweder genau die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ähnlich eindeutige Formulierung. Ist der Button nicht so beschriftet, kommt nach § 312j Abs. 4 BGB gar kein wirksamer Vertrag zustande.
Die Entscheidung des Kammergerichts
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 17.09.2026, Az. 1 U 25/25) stellte klar: Ein Button mit der bloßen Aufschrift „Bestellen“ reicht nicht aus. Damit kam zwischen dem Käufer und dem Autohersteller schon gar kein wirksamer Kaufvertrag zustande.
Die wichtigsten Punkte aus dem Urteil:
• Es kommt allein auf den Wortlaut des Buttons im Moment des Klicks an. Ob der Käufer vorher an anderer Stelle im Bestellprozess (etwa über einen Button „Weiter zur Bezahlung“) auf die Kostenpflicht hingewiesen wurde, spielt keine Rolle.
• Weil kein wirksamer Vertrag zustande kam, konnte der Käufer das gezahlte Geld über einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zurückfordern.
• Auch dass der Käufer das Auto bereits über ein Jahr gefahren hatte, half dem Verkäufer nicht. Nach Ansicht des Gerichts ist es Sache des Unternehmens, seinen Online-Shop rechtssicher zu gestalten – nicht Sache des Kunden.
• Ein Widerrufsrecht stand dem Käufer allerdings nicht mehr zu, weil die 14-tägige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt seiner Rückabwicklungsforderung bereits abgelaufen war.
Wichtig: Andere Gerichte sehen das teilweise anders
Erst kurz zuvor hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 15.09.2026, Az. 9 U 76/25) in einem sehr ähnlichen Fall genau umgekehrt entschieden: Dort reichte dem Gericht ein insgesamt klar und transparent gestalteter Bestellprozess aus, auch wenn der Button nur „Bestellen“ hieß. Diese uneinheitliche Rechtsprechung ist für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen unbefriedigend. Das Kammergericht hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, damit diese Rechtsfrage höchstrichterlich einheitlich geklärt werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Was bedeutet das für Sie?
Für Verbraucher: Wenn Sie online etwas gekauft haben und sich nicht mehr sicher sind, ob der Bestellbutton in Ihrem Fall korrekt formuliert war, kann es sich lohnen, das prüfen zu lassen – selbst wenn die Ware schon länger genutzt wird und die Widerrufsfrist längst abgelaufen ist. Unter Umständen lässt sich der Kauf trotzdem rückabwickeln.
Für Online-Händler: Prüfen Sie dringend die Beschriftung Ihres finalen Bestellbuttons. Nur „Bestellen“, „Kaufen“ oder „Absenden“ genügen nach Ansicht mehrerer Gerichte nicht den gesetzlichen Anforderungen. Empfehlenswert ist die vom Gesetz ausdrücklich genannte Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ebenso eindeutige Alternative wie „kostenpflichtig bestellen“.
Wir prüfen Ihren Fall
Ob als Käufer, der einen Online-Kauf rückabwickeln möchte, oder als Online-Händler, der seinen Bestellprozess rechtssicher gestalten will – wir unterstützen Sie gerne bei der rechtlichen Bewertung Ihres konkreten Falls.
