Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 eine richtungsweisende Entscheidung zum Schutz vor Diskriminierung bei der Wohnungssuche getroffen. Im Zentrum steht die Frage, ob bereits die Benachteiligung aufgrund eines „ausländisch klingenden Namens“ einen Entschädigungsanspruch auslösen kann – und ob auch Immobilienmakler hierfür haften. Die Antwort des BGH ist eindeutig: Diskriminierung bei der Vergabe von Besichtigungsterminen ist unzulässig und kann zu Schadensersatz führen.
Der Fall: Absage mit echtem Namen – Einladung unter deutschem Namen
Die Klägerin hatte sich auf eine Mietwohnung beworben und erhielt unter ihrem ausländisch klingenden Namen die Mitteilung, es seien keine Besichtigungstermine mehr verfügbar. Daraufhin testete sie den Sachverhalt: Bei identischen Angaben zu Einkommen, Beruf und Familienstand stellte sie weitere Anfragen – diesmal unter typisch deutschen Namen. In diesen Fällen erhielt sie jeweils Einladungen zur Besichtigung. Der einzige Unterschied zwischen den Anfragen war damit der Name. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH bestätigte die Vorinstanz und sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro sowie Ersatz der Anwaltskosten zu.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine solche Ungleichbehandlung gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstößt. Wer Mietinteressenten allein aufgrund ihres Namens unterschiedlich behandelt, knüpft regelmäßig an die (vermutete) ethnische Herkunft an – und handelt damit rechtswidrig. Auch Makler sind unmittelbar an das Diskriminierungsverbot gebunden und haften unmittelbar nach dem AGG. Der BGH stellt damit klar, dass sich Makler nicht darauf berufen können, lediglich im Auftrag des Vermieters tätig zu sein. Entscheiden sie über die Auswahl von Interessenten oder die Vergabe von Besichtigungsterminen, tragen sie eine eigene rechtliche Verantwortung. Damit schließt das Gericht eine bislang diskutierte Haftungslücke.
Indizienbeweis durch „Testing“ ausreichend
Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Beweisführung. Der BGH bestätigt, dass bereits Indizien ausreichen, um eine Diskriminierung zu belegen. Im konkreten Fall genügte der Vergleich identischer Bewerbungen mit unterschiedlichen Namen („Testing“), um eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft anzunehmen. Liegt ein solcher Indizienbeweis vor, muss die Gegenseite nachvollziehbar darlegen, dass sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorlagen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt. Sie verdeutlicht, dass bereits die Vorauswahl von Mietinteressenten den strengen Vorgaben des AGG unterliegt. Für Makler, Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet das: Auswahlentscheidungen müssen transparent, sachlich und diskriminierungsfrei erfolgen. Pauschale Absagen oder intransparente Kriterien bergen ein erhebliches Haftungsrisiko. Für Wohnungssuchende stärkt das Urteil hingegen die Rechtsposition deutlich. Wer den Eindruck hat, aufgrund seines Namens oder seiner Herkunft benachteiligt worden zu sein, kann sich auf eine klare höchstrichterliche Rechtsprechung stützen.
Fazit: Deutliches Signal gegen Diskriminierung
Mit dem Urteil vom 29.01.2026 (I ZR 129/25) setzt der Bundesgerichtshof ein klares Zeichen: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein haftungsbegründender Rechtsverstoß. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und macht deutlich, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch in der Praxis der Wohnungsvermittlung konsequent anzuwenden ist.
