Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Immobilienmakler nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung zahlen muss, wenn Mietinteressenten wegen ihrer (vermuteten) ethnischen Herkunft bereits beim Zugang zu Wohnraum benachteiligt werden. Im entschiedenen Fall hatte eine Wohnungssuchende mehrfach Anfragen über ein Online-Formular gestellt. Bei Anfragen unter ihrem pakistanisch klingenden Namen erhielt sie jeweils Absagen, während identische Anfragen unter deutschen Namen kurzfristig zu einem Besichtigungstermins führten.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin – um Indizien zu sichern – auch Vergleichsanfragen („Testing“) veranlasst: Weitere Anfragen mit ausländisch klingenden Namen blieben erfolglos, während Anfragen mit deutschen Namen zeitnah positiv beschieden wurden. Das Berufungsgericht (LG Darmstadt) sah darin ein hinreichendes Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§§ 19, 21, 22 AGG). Der BGH hat diese Würdigung im Ergebnis bestätigt und klargestellt, dass der AGG-Schutz bereits die Phase der Vertragsanbahnung umfasst – also auch die Entscheidung, ob überhaupt ein Besichtigungstermin eingeräumt wird.
Der BGH bejaht eine eigene Haftung des Maklers als „Benachteiligender“. Wird dem Makler die Auswahl bzw. Vorfilterung von Interessenten überlassen, ist er selbst Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots und kann auf Entschädigung in Anspruch genommen werden. Die zugesprochene Entschädigung von 3.000 € hielt der BGH für angemessen.
