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12. Dezember 2017

Zeitliche Grenzen für Kundenschutzklauseln zwischen GmbH und Gesellschaftern

Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen. Dieses beträgt in der Regel zwei Jahre.

Im zugrundeliegenden Fall hatten zuvor zwei Kapitalgesellschaften gemeinsam eine GmbH (Arbeitsüberlassung, Personalvermittlung) gegründet. Aufgrund der Beendigung dieser gemeinsamen Unternehmung schlossen sie einen Auseinandersetzungsvertrag, in dem die eine Partei der anderen Kundenverträge überleitete und entsprechende Ansprüche abtrat. Der Vertrag enthielt des weiteren ein Wettbewerbsverbot, infolgedessen die abtretende Partei für den Zeitraum von fünf Jahren nicht an die von der Abtretung umfassten Kunden mit Angeboten im Bereich der Arbeitsüberlassung und Personalvermittlung werbend herantreten darf. Für jeden Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist ein Betrag in Höhe von 50.000 Euro als Vertragsstrafe zu zahlen. Kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist verstieß ein Mitarbeiter der abtretenden Partei gegen dieses Wettbewerbsverbot.

Vertragliche Wettbewerbsverbote sind nach ständiger Rechtsprechung mit Rücksicht auf die Berufsausübungsfreiheit nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Betrachtung das notwendige Maß nicht überschreiten. Dies betrifft auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Im vorliegenden Fall befand der Bundesgerichtshof (BGH), dass das im Auseinandersetzungsvertrag vereinbarte Verbot in zeitlicher Hinsicht mit fünf Jahren nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig ist, da von einer maximalen Höchstdauer von zwei Jahren auszugehen sei. Bei Freiberuflersozietäten wird ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend für den Schutz der Interessen der Beteiligten angesehen. Die Tatsache, dass in diesem Fall die Parteien Kapitalgesellschaften und keine Freiberufler sind, führe zu keinem anderen Ergebnis, da auch hier grundsätzlich kein längerer Zeitraum gelten kann.
BGH, Urteil vom 20.01.2015 – II ZR 369/13

Gesellschaftsrecht, Handelsrecht , ,