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28. Juli 2015

Später eingetretene Komplikationen aufgrund zeitlicher Verzögerung der Behandlung

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin suchte aufgrund von Schmerzen im rechten Bein den beklagten Orthopäden auf. Entsprechende Behandlungen konnten die Beschwerden nicht beseitigen. Eine später durchgeführte kernspintomografische Untersuchung und anschließende operative Versorgung ergab eine Tumorerkrankung.
In der Folgezeit stellte sich bei der Klägerin eine dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche ein. Die Klägerin verlangte aufgrund der nicht rechtzeitig stattgefundenen Behandlung Schadensersatz.
Ein medizinischer Sachverständiger bestätigte, dass eine rechtzeitig stattgefundene Bildgebung einen behandlungsbedürftigen Tumorbefund ergeben hätte.
Das Oberlandesgerichts Hamm entschied demnach, dass die Geschädigte Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € verlangen kann.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.02.2015 – 3 U 166/13

Arzthaftungsrecht