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29. Juli 2015

Prüfungstiefe und Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach dem StVollzG

Das Bundesverfassungsgericht hat sich neben Fragen zur Verletzung der Menschenwürde eines Strafgefangenen aufgrund seiner Unterbringung in einem gesondert gesicherten Haftraum insbesondere mit Problemen der Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer und der Rügeanforderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG beschäftigt.

Die Strafvollstreckungskammern dürfen den Sachvortrag grundsätzlich nicht ungeprüft der Anstalt bei ihrer Entscheidung zugrunde legen.
Geht es dabei um die Überprüfung mehrerer Maßnahmen, ist die Rechtmäßigkeit isoliert festzustellen. Aus diesem Grund ist es durchaus möglich, dass unterschiedliche Maßnahmen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens kann eine Aufklärungsrüge nicht als unzulässig behandelt werden, wenn sich die relevanten Umstände aus dem Rügevorbringen und der angefochtenen Entscheidung ergeben. Ferner ist es unschädlich, wenn der Beschwerdeführer nicht angibt, welcher Beweismittel sich das Gericht zur Aufklärung hätte bedienen müssen, wenn brauchbare Beweismittel für das Rechtsbeschwerdegericht unschwer erkennbar sind.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.03.2015 – 2 BvR 1111/13

Strafrecht