Arzthaftungsrecht

Berufungsbegründung muss auch im Arzthaftungsprozess allgemeine Anforderungen erfüllen

Im Arzthaftungsrecht haben sich im Laufe der letzten Jahrzehnte einige Besonderheiten entwickelt. Nichtsdestotrotz müssen grundsätzlich die allgemeinen prozessualen Anforderungen erfüllt werden, zumal es kein Sonderprozessrecht in Arzthaftungsverfahren gibt. Demnach bedarf eine Berufungsbegründung einer verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. […]

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Später eingetretene Komplikationen aufgrund zeitlicher Verzögerung der Behandlung

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin suchte aufgrund von Schmerzen im rechten Bein den beklagten Orthopäden auf. Entsprechende Behandlungen konnten die Beschwerden nicht beseitigen. Eine später durchgeführte kernspintomografische Untersuchung und anschließende operative Versorgung ergab eine Tumorerkrankung. In der Folgezeit stellte sich bei der Klägerin eine dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche ein. Die Klägerin verlangte […]

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Diagnoseirrtum des Arztes begründet keine Haftung

Ein Arzt, der aus vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss zieht, unterliegt einem – für sich allein noch nicht haftungsbegründenden – Diagnoseirrtum. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Gynäkologe aus Bad Oeynhausen setzte einer Patientin eine Spirale zur Empfängnisverhütung ein. Aufgrund einer sehr seltenen Anomalie wurde die Klägerin trotzdem schwanger. Aus diesem Grund forderten […]

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