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29. Juli 2015

Berufungsbegründung muss auch im Arzthaftungsprozess allgemeine Anforderungen erfüllen

Im Arzthaftungsrecht haben sich im Laufe der letzten Jahrzehnte einige Besonderheiten entwickelt. Nichtsdestotrotz müssen grundsätzlich die allgemeinen prozessualen Anforderungen erfüllt werden, zumal es kein Sonderprozessrecht in Arzthaftungsverfahren gibt.

Demnach bedarf eine Berufungsbegründung einer verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss demzufolge auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14

Arzthaftungsrecht